Satzung

impressum§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen„Nachbarschaftshilfe Dießen“

Er hat seinen Sitz in 86911 Dießen am Ammersee

Der Verein soll beim Amtsgericht Augsburg -Registergericht- eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist, alte und/oder hilfsbedürftige Menschen im Sinne des § 53 AO in der Verrichtung des täglichen Lebens zu unterstützen.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Kranken-, Alten- und Familienhilfe,
  • Besuchsdienste,
  • Begleitung z.B. bei Behördengängen, Arzt- oder Kirchenbesuchen,
  • Unterstützung bei Korrespondenzen und allg. Schriftverkehr mit Behörden u.ä.,
  • Sammlung von Informationen zu geeigneten Fachdiensten,
  • Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren,
  • Fortbildung der aktiven Mitglieder mit dem Ziel, die Qualität der angebotenenHilfeleistungen zu sichern und zu erhöhen.

Die Arbeit der Nachbarschaftshilfe ist offen für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Marktgemeinde Dießen, ohne Rücksicht auf Konfession, Herkunft oder Weltanschauung. Auf Leistungen der Nachbarschaftshilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Verein arbeitet mit anderen gemeinnützigen Vereinen und öffentlichen Institutionen zusammen.


 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz nachgewiesener Auslagen ist jedoch zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.


 

§ 4 Mitgliedschaft
Aktives Mitglied

Erwerb der aktiven MitgliedschaftAktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins aktiv unterstützen will. Nur aktive Mitglieder können für den Verein tätig werden.

Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag muss enthalten: Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters notwendig.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet eine Ablehnung zu begründen.

Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder:

  1. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern.
  2. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt an den Veranstaltungen und den Mitglieder-versammlungen des Vereins teilzunehmen. Das Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vollmachterteilung an Dritte ist ausgeschlossen.
  3. Aktives und passives Wahlrecht:
  4. Ein Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr hat das aktive Wahlrecht.
  5. Ein Mitglied mit vollendetem 18. Lebensjahr hat das passive Wahlrecht.
  6. Jedes aktive Mitglied kann bei einer stattfindenden Wahl eigene Wahlvorschläge machen.

 

Erlöschen der aktiven Mitgliedschaft

Die aktive Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Tod
  2. Austritt
  3. Ausschluss
  1. Der Austritt ist jederzeit möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  2. Durch Vorstandsbeschluss (entsprechend § 6, Ziffer 8) kann ein aktives Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind:
    • grober Verstoß gegen die Satzung und/oder gegen die Interessen des Vereins,
    • schwere Störung des „Vereinsfriedens“,
    • unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
    • Verstöße gegen den Datenschutz gegenüber Dritten.

    Ein Verstoß nach Punkt g. Ziffer IV. ist ein stets zwingender Grund zum Ausschluss aus dem Verein. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden.

Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag erheben. Ob und in welcher Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.


 

Förderndes Mitglied

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch eine Spende an den Verein erworben. Für diese Spenden stellt der Verein Spendenbescheinigungen aus, welche dem Finanzamt vorgelegt werden können.

Fördernde Mitglieder dürfen an den Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Der Austritt ist jederzeit möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Die fördernde Mitgliedschaft erlischt ein Jahr nach der Leistung der letzten Spende.


 

Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag verdiente Vereinsmitglieder zu Ehrenmit- glieder ernennen. Ehrenmitglieder sind von etwaigen Mitgliedsbeiträgen auf Lebenszeit befreit. In der Mitgliederversammlung haben sie dieselben Rechte wie ein aktives Mitglied, vgl. Zi. 1. d. II. und III. a.

Der Austritt ist jederzeit möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


 

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse oder Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben gebildet werden.


 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden,
  • 2. Vorsitzenden,
  • Kassier/in,
  • Beiräten, deren Zahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB hat der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassier/in, jedoch nur jeweils zwei gemeinsam.

Für Rechtsgeschäfte von bis zu 1.000,- EURO ist der Kassier abweichend von Ziffer 2 einzel- vertretungsberechtigt; für Rechtsgeschäfte von mehr als 1.000,- EURO gilt wiederum die Vertretungsregelung laut Ziffer 2.

Stellt der Verein Arbeitnehmer/innen an, so obliegt die Einstellung und alle weiteren Personal- angelegenheiten dem Vorstand. Der direkte Vorgesetzte der Angestellten ist ausschließlich der/die 1. Vorsitzende, nur in dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.

Die Zugehörigkeit zum Vorstand und die gleichzeitige abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer/in im Verein schließen sich gegenseitig aus.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn dies von mindestens der Hälfte (50%) der Vorstandsmitglieder schriftlich gefordert wird.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte (50%) der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson aus dem Kreis der aktiven Mitglieder wählen.


 

§ 7 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle aktiven und fördernden Mitglieder, sowie ggf. die Ehrenmitglieder vom Vorstand unter Angabe von Ort und Termin sowie der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung hat zwei Wochen vorher zu erfolgen.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung, welche die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche Mitgliederversammlung hat, nach den Bestimmungen für diese einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1⁄4 der aktiven Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt die Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungs- änderungen (§ 8) oder die Auflösung des Vereins (§ 9) betreffen.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Festlegung der Grundsätze der Arbeit der Nachbarschaftshilfesowie des Tätigkeitsbereiches,
  2. Genehmigung der Jahresrechnung,
  3. Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Kassenprüfung,
  4. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  6. Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder des Ausschlusses von Mitgliedern,
  7. Wahl von Kassenprüfer,
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern (siehe §4 Zi. 3),
  9. jede Satzungsänderung (siehe § 8),
  10. Auflösung des Vereines (siehe § 9).

 

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird aus dem Kreis der aktiven Mitglieder auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Über den Wahlmodus entscheidet die Mitgliederversammlung. Verlangt ein Mitglied geheime Wahl, so ist geheim abzustimmen. Die Amtsdauer beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der darauffolgenden Wahl.


 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer gehören dem Vorstand nicht an.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied gemäß § 6 Abs. 1.a. bis 1.c. geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungs- leiter. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Versammlungs- leiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.


 

§ 8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit 3⁄4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Dabei ist die beabsichtigte Satzungsänderung bereits bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung in die Tagesordnung mit aufzunehmen.

Beanstandet das Registergericht im Rahmen eines Eintragungsverfahrens oder das Finanzamt zur Erlangung bzw. zum Erhalt der Gemeinnützigkeit die Satzung oder einzelne Bestimmungen, so ist der Vorstand zur Beschlussfassung über eine entsprechende Änderung bzw. Ergänzung der Satzung berechtigt.


 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins „Nachbarschaftshilfe Dießen“ kann nur von einer, allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3⁄4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, so erhalten die amtierenden Vorstandsmitglieder die Stellung von Liquidatoren. Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung kann mit 3⁄4- Mehrheit andere Liquidatoren bestimmen.

Beschlüsse der Liquidatoren bedürfen stets der Einstimmigkeit. Im Übrigen gelten §§ 47 ff BGB.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Markt Dießen am Ammersee, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.